· Nachricht · Datenschutz im Internet
Recht auf Vergessen gilt bei verlinkten Daten nicht generell
| Hintergrund eines „spektakulären“ Falls war die gegen Google Amerika gerichtete Klage des Geschäftsführers eines Regionalverbands mit einem Finanzdefizit von ca. 1 Mio. Euro. Darüber hatte die Presse berichtet ‒ einschließlich der Tatsache, dass der Geschäftsführer während der Schieflage zeitweise aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst war. Der Kläger wollte, dass Google bei Eingabe seines Namens die Anzeige der Internet-Adressen unterlässt, die zu den Presseberichten führen. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt verneinten einen Löschungsgrund nach Art. 17 Abs. 1, Abs. 3a DS-GVO: Es habe ein erhebliches öffentliches Interesse an der gesamten Berichterstattung bestanden ( Urteil vom 06.09.2018, Az. 16 U 193/17, www.dejure.org , Revision zugelassen). |
PRAXISTIPP | Grundsätzlich ist zwischen Daten, die immer sensibel sind, und Daten, die nur im Einzelfall sensibel sind, zu unterscheiden. Zur ersteren Gruppe gehören nach der DS-GVO gesundheitsbezogene Informationen, z. B. „Der Patient befindet sich (seit Längerem) in zahnmedizinischer Versorgung.“ oder „Der Patient ist nach zahnmedizinischer Behandlung dienstunfähig.“
Nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO hat der Patient unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO zwar zwischen Löschen und Vernichten unterscheidet (aber „Löschen“ nicht definiert), gilt nach dem OLG: Ein Löschen setzt nicht zwingend eine Datenvernichtung voraus, sondern besteht grundsätzlich in der Unkenntlichmachung gespeicherter personenbezogener Daten. So wäre z. B. auch das Entfernen von Internet-Adressen aus Google-Treffer-Listen von Art. 17 DS-GVO umfasst ‒ die Websites mit den Informationen selbst blieben aber erhalten. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Prozess verloren, weil dem Interesse der Öffentlichkeit der Vorrang eingeräumt wurde. |
(von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de)