· Datenschutz
Neue IT-Sicherheitsrichtlinie konkretisiert Datenschutzstandards in Zahnarztpraxen
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/ Münster
| Für Zahnarztpraxen sind neuerdings konkrete Anforderungen an die IT-Sicherheit geregelt. Die „Richtlinie nach § 75b SGB V über die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit“ (IT-Sicherheitsrichtlinie) legt verbindliche Sicherheitsstandards für alle niedergelassenen Zahnärzte fest. Erste Maßgaben sind bis zum 01.04.2021 umzusetzen. |
Schutz personenbezogener Daten
Im Auftrag des Gesetzgebers hatte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Stand der Technik für sog. technisch-organisatorische Maßnahmen festzulegen, die nach Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen sind, um die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten in Zahnarztpraxen zu gewährleisten. Die Richtlinie legt das Mindestmaß zu ergreifender Maßnahmen fest, um Risiken für die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der IT-Systeme in den Praxen zu minimieren.
Größe und Tätigkeit der Praxis ausschlaggebend
Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen sind die Praxisinhaber. Welche es konkret sind, richtet sich nach der Praxisgröße. Kleine, mittlere und große Praxen haben unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen. Details sind der Richtlinie zu entnehmen unter iww.de > Abruf-Nr. 47113258.
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