Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Videoüberwachung: Wie viel Beobachtung beim Zahnarzt ist zulässig?

    von Dr. Eugen Ehmann, Regierungsvizepräsident von Mittelfranken (Bayern)

    | Der Patient kommt beim Zahnarzt an - die erste Kamera erfasst ihn noch bei der Anmeldung. Er sitzt nach der Betäubungsspritze im Warteraum, bis die Betäubung vollständig wirkt - die zweite Kamera beobachtet ihn hier. Schließlich ist er im Behandlungszimmer - dort hängt die dritte Kamera an der Decke. Ihn stört das sehr, fühlt er sich doch arg überwacht. Sind solche Kameras in Zahnarztpraxen überhaupt zulässig? |

    Der Praxisfall: Drei Kameras in der Zahnarztpraxis

    In Brandenburg gibt es eine Zahnarztpraxis, die ihre Praxis wie oben beschrieben mit Kameras ausgestattet hatte. Die Datenschutzaufsicht in Brandenburg schritt dagegen ein. Eigentlich wollte sie alle drei Kameras verbieten, jedoch ließ dies das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam in seinem Urteil vom 20.11.2015 (Az. VG 9 K 725/13, Abruf-Nr. 188325) nicht zu: Die Kamera im Behandlungszimmer sei zulässig, die im Empfangsbereich hingegen nicht.

     

    Die Klägerin, eine Zahnärztin in Brandenburg, betreibt eine zahnärztliche Einzelpraxis mit einem guten halben Dutzend weiblichen Angestellten. Insgesamt waren drei Videokameras in der Praxis installiert. Eine Kamera hing im Eingangsbereich der Praxis an einer Säule. Sie erfasste vor allem den Anmeldetresen und den Bereich der Eingangstür, außerdem noch einige Stühle im Wartezimmer. Die zweite und die dritte Kamera waren in den beiden „Laser-Behandlungszimmern“ angebracht. Auf die Kameras wurde deutlich hingewiesen. Die Eingangstür der Praxis war oben rechts mit einem Schild mit der Aufschrift „Videogesichert“ versehen. An den Türen zu den beiden Laser-Behandlungszimmern befanden sich ebenfalls solche Schilder. Außerdem wies ein weiteres Schild auf die Kamera im Eingangsbereich hin.