· Fachbeitrag · Dokumentation
Herausgabe von Behandlungsunterlagen: Was ist zu beachten?
von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de
| Verlangt ein Patient seine Behandlungsunterlagen heraus, stellt sich dem Zahnarzt häufig die Frage, ob und in welchem Umfang er diesem Verlangen nachkommen darf bzw. muss. Der Beitrag soll unter Berücksichtigung eines erst jetzt veröffentlichten Urteils des Amtsgerichts München (Urteil vom 6.3.2015, Az. 243 C 18009/14) die wichtigsten Fragen beantworten und insbesondere klären, was im Hinblick auf die Vollständigkeit der Krankenunterlagen gilt. |
Der Fall
Eine Patientin hatte sich einer Zahnbehandlung unterzogen und anschließend starke Beschwerden aufgrund einer beschädigten Krone, sodass der Verdacht eines Behandlungsfehlers im Raum stand. Sie wandte sich daher an ihre Krankenkasse, entband die Zahnärztin von ihrer zahnärztlichen Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Krankenunterlagen an die Krankenkasse einverstanden. Diese forderte die Behandlungsunterlagen bei der Zahnärztin an, worauf diese jedoch nicht reagierte. Die Krankenkasse erhob daher Klage gegen die Zahnärztin auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie gegen Erstattung der Kopierkosten.
Daraufhin legte die beklagte Zahnärztin einen Teil der Behandlungsunterlagen vor, jedoch waren die Kopien der Röntgenaufnahmen aufgrund schlechter Qualität nicht auswertbar. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht übergab die Zahnärztin schließlich den Ausdruck der elektronischen Patientenakte und erklärte, das Original der Röntgenaufnahmen könne die Patientin bzw. ein Vertreter der Krankenkasse in ihrer Praxis einsehen. Darüber hinaus machte die Zahnärztin ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend, da die Rechnung über die Behandlungskosten noch nicht bezahlt sei.
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