· Fachbeitrag · Zahnärztliche Auskunftspflichten
In diesen Fällen müssen Sie Ihrem Patienten Behandlungsunterlagen herausgeben
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Christian Freund, München, www.zahnarztanwalt-bayern.de
| Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in dem Patientenrechtegesetz das Patientenrecht auf Einsichtnahme in bzw. die Herausgabe von Behandlungsunterlagen. Hier ein Überblick. |
Die rechtliche Grundlage
Für die Einsichtnahme in die Original-Behandlungsunterlagen bestimmt § 630 g Abs. 1 BGB Folgendes: „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen ...“
Patient hat grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme
Daraus ergibt sich zunächst, dass der Patient sein Verlangen nach Einsichtnahme nicht begründen muss. Es spielt also keine Rolle, ob er zur Überprüfung eines möglichen Behandlungsfehlers „seine“ Behandlungsunterlagen einsehen will oder die Behandlungsunterlagen wegen eines Umzugs verlangt. Gleichwohl ist es nicht verboten, den Patienten nach dem Grund der Einsichtnahme zu befragen.
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