· Fachbeitrag · EDV-Recht
Zahnarzt gewinnt Eilverfahren: Internetprovider muss negative Zahnarztkritik überprüfen
von Rechtsanwalt Dr. Stefan Stelzl, Fachanwalt für Medizinrecht und für Sozialrecht, Stuttgart, www.Stelzl-RA.de
| Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat den Betreiber einer Internet-Plattform in einem Eilverfahren zur Löschung negativer Äußerungen über einen Zahnarzt verpflichtet, weil der Betreiber einer Beanstandung des Zahnarztes sorgfältiger hätte nachgehen müssen ( Urteil vom 8. Mai 2012, Az: 11 O 2608/12 ). |
Hintergrund
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte mit Urteil vom 8. März 2012 (Az: 16 U 125/11) unlängst entschieden, dass ein Arzt, der sich (negativer) Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags hat. Das Gericht hält sichdamit auf der Linie des Bundesgerichtshofs, der Veröffentlichungen von Lehrer-Daten auf der Internet-Plattform „spick-mich.de“ für zulässig angesehen hatte (Urteil vom 23.06.2009, Az: VI ZR 196/08; siehe auch OLG Köln, Urteil vom 14.11.2008, Az: 6 U 57/08 zu einer Datenbank über Zahnarztbewertungen).
Die Veröffentlichungen sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit der veröffentlichenden Stelle gedeckt. Die Grenze ist erst erreicht, wenn es zu beleidigenden oder solchen Äußerungen kommt, die in unzumutbarer Weise in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingreifen- was im Ernstfall vom Betroffenen zu beweisen ist.
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