· Eigenlabor
Zweifel an der Zulässigkeit von Eigenlaboren nach neuer ApprO und in Z-MVZ ‒ was ist dran?
von RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht, Bonn, lennmed.de
| Den Zahntechnikern sind die Eigenlabore von Zahnärzten schon lange ein Dorn im Auge. Regelmäßig werden Zweifel an deren Zulässigkeit geäußert. Durch ein Rechtsgutachten im Auftrag des Arbeitgeberverbandes Zahntechnik e. V. (AVZ) aus dem Mai 2020 haben diese Zweifel jüngst neue Nahrung erhalten ‒ zumindest für zahnmedizinische Versorgungszentren (Z-MVZ). Zudem wird die neue Approbationsordnung (ApprO) teilweise so interpretiert, dass sie in Zukunft Praxislaborleistungen verhindern kann. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Streitstand und positioniert sich zu den Fragen. |
Staus quo: Zahntechnik gehört zum zahnärztlichen Beruf
Das Berufsbild von approbierten oder mit Berufserlaubnis versehenen Zahnärzten umfasst grundsätzlich auch die Anfertigung und Eingliederung von zahntechnischen Arbeiten bei eigenen Patienten. Das folgt bereits aus § 1 Abs. 3 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG). Dort heißt es, dass die Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ ist und als eine solche Krankheit auch das „Fehlen von Zähnen“ anzusehen ist, das nur durch die Anfertigung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz zu behandeln ist.
Dementsprechend sieht die insofern von allen Zahnärztekammern auf Landesebene übernommene Regelung in der Musterberufsordnung (MBO-Z) der Bundeszahnärztekammer in § 11 vor: „Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben.“
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