· Geringfügige Beschäftigung
Minijobs: neue Regelungen für das Jahr 2022
| Seit dem 01.01.2022 gibt es neue Regelungen bei Minijobs: Arbeitgeber müssen jetzt die Steuer-ID ihrer Minijobber an die Minijob-Zentrale übermitteln sowie Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Arbeitnehmers machen. Außerdem erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn. |
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 01.01.2022 9,82 Euro brutto pro Stunde. Auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zu 450 Euro im Monat unterfallen dem Mindestlohngesetz (MiLoG). „Minijobber“ haben daher Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und dürfen seit Januar maximal 45 Stunden pro Monat arbeiten (450 Euro : 9,82 Euro/Stunde). Halten sich Arbeitgeber nicht an diese Grenze, entfällt das Privileg der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Entrichten sie in einem solchen Fall keine Sozialversicherungsbeiträge, drohen ihnen hohe Nachforderungen und Bußgelder. Am 01.07.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut, dann auf 10,45 Euro. Arbeitgeber von „Minijobbern“, die die höchstmögliche Stundenzahl im Minijob ausreizen, müssen die Stunden also ggf. ab Juli 2022 erneut anpassen.
Seit dem 01.01.2022 haben Arbeitgeber neben ihrer Steuernummer auch die steuerliche Identifikationsnummer (auch kurz Steuer-ID oder IdNr genannt) ihrer Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Wichtig ist, dass die Art der Versteuerung in der Datenübermittlung angegeben wird.
Seit 01.01.2022 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von kurzfristigen Minijobbern Angaben zum Krankenversicherungsschutz machen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung der GKV oder der privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Auch eine Kopie der Versicherungskarte des Minijobbers ist zulässig. Weiterhin erhalten die Betriebe nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers seit dem 01.01.2022 von der Minijob-Zentrale die Information, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Der Arbeitgeber muss die Rückmeldung der Minijob-Zentrale in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Dies ist u. a. bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wichtig.