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Bundesrat hat das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) durchgewunken
| Der Deutsche Bundesrat hat am 18.09.2020 das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) genehmigt. Eine Folge ist, dass Krankenkassen ab 2021 dazu verpflichtet sind, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zu stellen. Diese ermöglicht das digitale Erfassen und Verwalten der Gesundheitsdaten. Die Nutzung der ePA ist für die Patienten freiwillig. |
Ab 2022 können die Versicherten dann nach dem neuen Gesetz eigenverantwortlich bestimmen, welche ihrer Patientendaten verwaltet und weitergegeben werden können. Dabei soll die Datensicherheit über die Telematikinfrastruktur (TI) jederzeit gewährleistet sein. Zuvor war der Gesetzesentwurf zum PDSG in Kritik geraten. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Prof. Ulrich Kelber hielt den Entwurf noch für unzureichend im Bereich der Regelungen für den Datenschutz zur ePA.
Über die wichtigsten Änderungen durch das PDSG wurde bereits in ZP 08/2020, Seite 3 f., berichtet. Hier der Link zu dem Beitrag: https://www.iww.de/zp/ihr-gutes-recht/gesetzgebung-patientendaten-schutzgesetz-neue-pflichten-fuer-zahnaerzte-ab-2021-f131837