· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Mutterschutz ab 2018: Was ändert sich für schwangere Zahnärztinnen und ihre Arbeitgeber?
von Dr. Christina Thissen, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Mit einiger Verspätung - nämlich am 12.05.2017 - hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Reform des Mutterschutzes zugestimmt. In Kraft treten wird das Gesetz nunmehr am 01.01.2018 - und somit ein Jahr später als ursprünglich geplant. Insbesondere folgende Änderungen sind für schwangere Zahnärztinnen und ihre Arbeitgeber wichtig. |
Nutzung aller Möglichkeiten zur Fortsetzung der Tätigkeit
Arbeitgeber müssen ab 2018 alle Möglichkeiten nutzen, damit schwangere oder stillende Frauen ihre berufliche Tätigkeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres (ungeborenen) Kindes fortsetzen können. Insbesondere im (zahn-)ärztlichen Bereich wird hierzu ein Umdenken erforderlich sein. Bislang wurden Beschäftigungsverbote gegenüber schwangeren Mitarbeiterinnen in Zahnarztpraxen fast reflexartig ausgesprochen. Dieser Automatismus soll einem dreistufigen Verfahren weichen:
- Bei Vorliegen einer „Gefährdungssituation“ muss der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2018 in einem ersten Schritt die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten.
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