· Fachbeitrag · Gesundheitsdatenschutzrecht
Abmahnfalle DS-GVO: Sorgen Sie zuerst für einen „abmahnsicheren“ Außenauftritt Ihrer Praxis!
von RAin und FAin für MedizinR Taisija Taksijan, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
| Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 25.05.2018 gelten auch für Zahnarztpraxen viele neue Datenschutzpflichten. Gestiegen sind damit Abmahnrisiken durch „Abmahnanwälte“, die sichtbare und offenkundige Verstöße schnell identifizieren können. Sorgen Sie deshalb insbesondere für einen einwandfreien ‒ digitalen wie persönlichen ‒ Außenauftritt Ihrer Praxis und legen Sie ein besonderes Augenmerk darauf, dass die neuen Informationspflichten gemäß Art. 13 DS-GVO eingehalten werden. |
Neue Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO
Auch Zahnarztpraxen treffen beim Beginn der jeweiligen Datenverarbeitung neue Pflichten gemäß Art. 13 DS-GVO, die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer Daten umfassend zu informieren. Die Informationspflichten entfallen nur, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Information verfügt (Art. 13 Abs. 4 DS-GVO).
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person (hier: Patient) erhoben, so sind ihr laut Art. 13 DS-GVO insbesondere folgende Informationen mitzuteilen:
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