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  • · Fachbeitrag · Google

    Negative Bewertung: Arzt wehrt sich erfolgreich!

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin, christmann-law.de

    | Ein (Zahn-)Arzt, der auf Google eine negative Bewertung erhält und behauptet, den Verfasser der Bewertung nicht behandelt zu haben, kann verlangen, dass Google die Bewertung prüft. Dazu muss Google den Verfasser der Bewertung kontaktieren und um Nachweise für den Behandlungskontakt bitten. Werden solche Belege nicht vorgelegt, muss die Bewertung gelöscht werden. Der Arzt ist dabei nicht verpflichtet, ausführlich darzulegen, warum er den Verfasser nicht kennt (Urteil des Oberlandesgerichts [OLG] München vom 06.08.2024, Az. 18 U 2631/24 Pre e). |

     

    Umfangreiche Kritik an einem Spezialisten für Nasen-OPs

    Ein auf Nasen-OPs spezialisierter Schönheitschirurg erhielt eine sehr negative Bewertung auf Google. Die Bewertende schilderte ausführlich, dass sie nach einem Nasenbruch und Atemproblemen von dem Arzt operiert worden sei. Das Ergebnis sei eine zu große Nase gewesen, die sie entstellt habe. Zudem leide sie unter Geschmacks- und Geruchsstörungen sowie anhaltenden Atemproblemen. Der Arzt erklärte, die Person nicht behandelt zu haben, und beauftragte einen Anwalt, um gegen die Bewertung vorzugehen. Dieser forderte Google auf, die Bewertende um Nachweise für den Kontakt zu bitten. Google lehnte dies jedoch ab und verweigerte die Löschung der Bewertung. Daraufhin beantragte der Arzt gerichtliche Hilfe. Das Landgericht entschied zunächst gegen den Arzt. Es verlangte von ihm, detailliert zu begründen, warum die Bewertende keine Patientin war. Der Arzt legte Berufung ein.

     

    Berufungsgericht gibt Arzt recht

    Das OLG München stellte klar, dass die Beanstandung des Arztes ausreichend konkret war, um Googles Prüfpflicht auszulösen, die jedoch unterlassen wurde. Ohne diese Prüfung und die geforderten Nachweise war davon auszugehen, dass kein Behandlungskontakt stattgefunden hatte und Google musste die Bewertung löschen. Der Arzt hatte ausdrücklich bestritten, dass die Verfasserin jemals in seiner Praxis behandelt wurde. Dies begründete er sowohl mündlich vor Gericht als auch mit einer eidesstattlichen Versicherung. Er erklärte, dass die beschriebenen Umstände auf keinen seiner Patienten zuträfen. Das Gericht stellte fest, dass die Bewertung auch von einem Konkurrenten stammen oder ohne tatsächliche Grundlage erstellt worden sein könnte. Jegliche Tatsachenbehauptungen in der Bewertung seien daher unwahr, und etwaige Meinungsäußerungen entbehrten jeglicher Grundlage. Die Bewertung verletzte somit das Persönlichkeitsrecht des Arztes und durfte nicht weiter veröffentlicht werden.

     

    FAZIT | Das OLG knüpft an das Urteil des BGH vom 01.03.2016 an (Az. VI ZR 34/15; ZP 03/2016, Seite 16). Ärzte, die sich gegen negative Bewertungen wehren möchten, sollten: 1. Konkret und nachvollziehbar bestreiten, dass ein Behandlungskontakt vorliegt. 2. Eine eidesstattliche Versicherung vorlegen, die dies untermauert. 3. Plattformbetreiber wie Google oder Jameda auffordern, die Bewertenden um Stellungnahme und Nachweise zu bitten.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 4 | ID 50233451