· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Das Patientenrechtegesetz ist endlich da (Teil 2): Was muss der Zahnarzt vor Gericht beweisen?
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner, Heidelberg, www.beatebahner.de
| Auch die besten Zahnärzte müssen sich manchmal den Vorwurf eines Behandlungsfehlers gefallen lassen. Wird der Streit vor Gericht ausgetragen, spielt die sogenannte Beweislastverteilung eine entscheidende Rolle: Was muss der Patient beweisen - und was der Zahnarzt? Im letzten Teil der Beitragsserie zum Patientenrechtegesetz wird jedoch zunächst erläutert, ob und wie der Patient beim Zahnarzt in seine Akte Einsicht nehmen darf. |
Akteneinsicht in der Zahnarztpraxis
Patienten haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte. Der Zahnarzt ist aber nicht verpflichtet, Originalunterlagen zu versenden, und sollte dies auch nicht tun. Er muss dem Patienten die Behandlungsunterlagen im Original lediglich zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen - am besten in der Zahnarztpraxis.
Der Patient kann allerdings verlangen, dass die Praxis ihm eine Kopie seiner Patientenakte übersendet. In diesem Fall kann sich der Zahnarzt die Kopierkosten erstatten lassen - 0,50 Euro je Seite. Er kann hierfür Vorkasse verlangen und bis zum Zahlungseingang die Übersendung der Kopie verweigern. Verstirbt der Patient, haben die Angehörigen grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Patientenakte.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig