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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Das Patientenrechtegesetz ist endlich da (Teil 2): Was muss der Zahnarzt vor Gericht beweisen?

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner, Heidelberg, www.beatebahner.de 

    | Auch die besten Zahnärzte müssen sich manchmal den Vorwurf eines Behandlungsfehlers gefallen lassen. Wird der Streit vor Gericht ausgetragen, spielt die sogenannte Beweislastverteilung eine entscheidende Rolle: Was muss der Patient beweisen - und was der Zahnarzt? Im letzten Teil der Beitragsserie zum Patientenrechtegesetz wird jedoch zunächst erläutert, ob und wie der Patient beim Zahnarzt in seine Akte Einsicht nehmen darf. |

    Akteneinsicht in der Zahnarztpraxis

    Patienten haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte. Der Zahnarzt ist aber nicht verpflichtet, Originalunterlagen zu versenden, und sollte dies auch nicht tun. Er muss dem Patienten die Behandlungsunterlagen im Original lediglich zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen - am besten in der Zahnarztpraxis.

     

    Der Patient kann allerdings verlangen, dass die Praxis ihm eine Kopie seiner Patientenakte übersendet. In diesem Fall kann sich der Zahnarzt die Kopierkosten erstatten lassen - 0,50 Euro je Seite. Er kann hierfür Vorkasse verlangen und bis zum Zahlungseingang die Übersendung der Kopie verweigern. Verstirbt der Patient, haben die Angehörigen grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Patientenakte.