· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Die Haftung des Zahnarztes für Behandlungsfehler
von RA und FA für Medizinrecht Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de
| Nicht nur in Amerika, sondern inzwischen auch in Deutschland neigen Patienten zunehmend dazu, ihren Zahnarzt wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Behandlungsfehler zu belangen. Nicht selten fällt ihnen das ein, wenn sie die Rechnung für die Behandlung erhalten. Allerdings ist eine solche Auseinandersetzung eine enorme Belastung: Es wird häufig mit harten Bandagen gefochten und kostet vor allem viel Zeit. In diesem Beitrag werden die Grundzüge des zahnärztlichen Haftungsrechts dargestellt und es wird aufgezeigt, wie Sie als Zahnarzt einen Prozess am besten verhindern. |
Der Behandlungsvertrag
Vielen Zahnärzten ist nicht bewusst, dass sie mit ihrem Patienten einen Behandlungsvertrag schließen. Sie denken nur bei schriftlichen Vereinbarungen oder gar solchen, die beim Notar geschlossen werden, daran, dass sie einen Vertrag schließen, der für beide Seiten weitreichende Konsequenzen haben kann. Tatsächlich werden die meisten Verträge - auch fast alle zahnärztlichen Behandlungsverträge - mündlich geschlossen.
Zahnarzt schuldet keinen Erfolg
Umgekehrt unterliegen auch viele Patienten einer Fehlvorstellung: Sie nehmen an, der Zahnarzt schulde ihnen den Erfolg der vereinbarten Behandlung. Wenn dieser nicht eintritt, gehen sie von einem Behandlungsfehler aus und erheben finanzielle Forderungen. Tatsächlich ist seit langem anerkannt, dass ein Arzt keinen Behandlungserfolg schuldet, da dieser - anders als zum Beispiel ein Handwerker - mit Risiken zu tun hat, die er auch bei großer Sorgfalt und Sachkenntnis nicht beherrschen kann: Die Reaktion des menschlichen Körpers ist nie sicher vorhersagbar.
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