· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Weiterbehandlung nach Notfallendodontie kein Behandlungsfehler
| Ein Patient suchte aufgrund akuter Zahnschmerzen einen Notzahnarzt auf, der eine umfassende Wurzelbehandlung durchführte. In der nötigen Weiterbehandlung durch seinen Hauszahnarzt meinte der Patient eine Korrektur der vorherigen Behandlung zu erkennen und forderte Schadenersatz vom zuerst behandelnden Notzahnarzt ‒ ohne Erfolg. |
Das Amtsgericht Rheine stellt hierzu in seinem Urteil vom 29.06.2023 fest, dass die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgte (Az. 4 C 144/22). Das Gericht folgte dem Sachverständigen in seiner Ansicht, dass es bei einer akuten Schmerzbehandlung nicht ungewöhnlich sei, dass restliches Nervengewebe auch in möglichen Nebenverästelungen der Hauptwurzelkanäle verbleibe. Die endgültige vollständige Aufbereitung erfolge meistens in einer folgenden zeitlich geplanten Sitzung. Damit handelt es sich bei der Behandlung durch einen weiteren Zahnarzt nicht um eine Korrektur einer unsachgemäßen Behandlung, sondern vielmehr um eine Behandlung, die sich üblicherweise an die Behandlung durch den Notzahnarzt anschließt. Daher besteht kein Anspruch des Beklagten auf Schmerzensgeld.