· Fachbeitrag · Honorar
Abtretung von zahnärztlichen Forderungen wirksam
von RAin, FAin für MedR, Wirtschaftsmediatorin Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de
| Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az. III ZR 325/12, Abruf-Nr. 133482 ) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die bei Ärzten und Zahnärzten übliche Abtretung von privatärztlichen Forderungen an eine gewerbliche Abrechnungsstelle selbst dann wirksam ist, wenn die Einwilligungserklärung gleichzeitig eine möglicherweise unwirksame Klausel zur Weiterabtretung der Forderung an Dritte enthält. |
Sachverhalt
Eine zahnärztliche Abrechnungsstelle war mit Erstellung und Einzug zahnärztlicher Honorarrechnungen beschäftigt. In der Zeit von Januar 2004 bis Mai 2005 wurden einer Patientin unter anderem mehrere Implantate eingesetzt und ein Langzeitprovisorium eingegliedert. Vor Behandlungsbeginn hatte sie eine Einwilligungserklärung unterzeichnet, in der sie sich mit der Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin einverstanden erklärt hatte.
Nach Abschluss der Behandlung verlangte die Abrechnungsstelle von der Patientin aus abgetretenem Recht Honorar in Höhe von 23.500 Euro. Die Patientin zahlte nur teilweise. Das Landgericht verurteilte sie zur Zahlung. Das Berufungsgericht hingegen hielt die Abtretung des zahnärztlichen Honorars wegen des Verstoßes gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht für unwirksam und hat die Klage abgewiesen.
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