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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Darf der Zahnarzt Vorschuss fordern oder pauschal abrechnen?

    von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de

    | Für einen Zahnarzt kann es sinnvoll sein, einen Vorschuss zu verlangen. Schließlich ist es bei manchen Patienten schwierig, einen Honoraranspruch durchzusetzen - nicht nur, wenn er im Ausland wohnt, sondern auch wenn er nicht zahlungswillig ist. Doch bewegt sich der Zahnarzt rechtlich auf sicherem Terrain, wenn er eine Vorauszahlung erbittet? Und wie sieht es mit Pauschalpreisen aus, die in manchen Ländern üblich sind? |

    Wann hat der Zahnarzt einen Honoraranspruch?

    Grundsätzlich setzt ein Honoraranspruch eine rechtswirksame Rechnung voraus. Die Rechnung muss also den Vorgaben von § 10 Abs. 2 bis 4 GOZ bzw. § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ entsprechen. Für die GOÄ hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. Dezember 2006 entschieden (Az. III ZR 117/06, Abruf-Nr. 070276). Für die GOZ dürfte nichts anderes gelten. § 10 Abs. 2 GOZ zählt die erforderlichen Elemente einer zahnärztlichen Rechnung auf:

     

    • § 10 Abs. 2 GOZ im Wortlaut

    „Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

    • 1. das Datum der Erbringung der Leistung,
    • 2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
    • 3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
    • 4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
    • 5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
    • 6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.“