· Fachbeitrag · Honorar
Darf der Zahnarzt Vorschuss fordern oder pauschal abrechnen?
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de
| Für einen Zahnarzt kann es sinnvoll sein, einen Vorschuss zu verlangen. Schließlich ist es bei manchen Patienten schwierig, einen Honoraranspruch durchzusetzen - nicht nur, wenn er im Ausland wohnt, sondern auch wenn er nicht zahlungswillig ist. Doch bewegt sich der Zahnarzt rechtlich auf sicherem Terrain, wenn er eine Vorauszahlung erbittet? Und wie sieht es mit Pauschalpreisen aus, die in manchen Ländern üblich sind? |
Wann hat der Zahnarzt einen Honoraranspruch?
Grundsätzlich setzt ein Honoraranspruch eine rechtswirksame Rechnung voraus. Die Rechnung muss also den Vorgaben von § 10 Abs. 2 bis 4 GOZ bzw. § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ entsprechen. Für die GOÄ hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. Dezember 2006 entschieden (Az. III ZR 117/06, Abruf-Nr. 070276). Für die GOZ dürfte nichts anderes gelten. § 10 Abs. 2 GOZ zählt die erforderlichen Elemente einer zahnärztlichen Rechnung auf:
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„Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
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