· Fachbeitrag · Honorar
Trotz Aufklärungsmängeln besteht ein Honoraranspruch, wenn der Behandlung auch in Kenntnis des Risikos zugestimmt worden wäre
| Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 10. Dezember 2009 entschieden, dass eine fehlende Aufklärung über das Risiko eines Misserfolges den Honoraranspruch eines Zahnarztes dann nicht entfallen lässt, wenn die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff mutmaßlich hätte vornehmen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. April 2011 (Az: VI ZR 3/10; Abruf-Nr. 112491 ) die Beschwerde der Patientin abgelehnt. |
Im Urteilsfall hatte ein Zahnarzt einer Patientin eine Behandlung mit 20.000 Euro in Rechnung gestellt. Da nach Auffassung der Patientin sowohl die Implantate als auch die Prothetik unbrauchbar waren, behauptete sie, dem Zahnarzt stehe kein Honorar zu. Die Behandlung sei bei korrekter Aufklärung von ihr nicht zugelassen worden. Der Zahnarzt verklagte seine Patientin; diese wiederum verlangte in einer Widerklage Schadenersatz.
Das LG Krefeld hatte der Zahlungsklage des Zahnarztes mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az: III O 262/04) stattgegeben und die Widerklage der Patientin abgewiesen. Die Patientin legte gegen das Urteil Berufung beim OLG Düsseldorf (Az: I-8U 6/08) ein; das Gericht bestätigte jedoch die Entscheidung. Der Honoraranspruch bestünde selbst dann, wenn die Patientin nicht hinreichend aufgeklärt worden wäre. Auch hatte sie Nachbehandler den Wunsch geäußert, nochmals eine derartige Implantatversorgung zu erhalten. Auch die Beschwerde beim Bundesgerichtshof brachte ihr letztlich keinen Erfolg.
(Mitgeteilt von Dr. jur. Sandra Guntermann, Spätgens Rechtsanwälte, Trier)