· Fachbeitrag · Zahnarzthaftung
Neues BGH-Urteil zu alter Rechtsprechung: kein Zahnarzt-Honorar bei fehlerhafter Leistung
von Rechtsanwalt Christian Gaßmann, Düsseldorf
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Honoraranspruch eines Zahnarztes für fehlerhafte Leistungen entfällt ( Urteil vom 13.09.2018, Az. III ZR 294/16, Pressemitteilung Nr. 151/2018, Urteil demnächst unter dejure.org ). |
Der Fall: Zahnarzt setzte fehlerhafte, irreparable Implantate
Der Zahnarzt setzte bei der Patientin 8 Implantate ein, die sich immer noch im Kieferknochen befinden. Danach brach die Patientin die Behandlung ab und der Zahnarzt stellte seine bis dahin erbrachten Teilleistungen in Rechnung. Die Patientin verweigerte die Bezahlung, da sämtliche Implantate unbrauchbar seien. Diese seien nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden. Ein Nachbehandler könne keine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses mehr bewirken. Bei den noch in Betracht kommenden Behandlungsalternativen bestehe nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“.
Der BGH hat die Zahlungsklage des Zahnarzts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. So wird die Streitfrage über die Höhe der nutzlos erbrachten Leistungen noch einmal dem Gericht der Vorinstanz vorgelegt, damit dieses erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH entscheidet.
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