· Fachbeitrag · Honorarforderung
Gekürzte Zahnarztrechnung: strenge Anforderungen an die Dokumentation der Behandlung
von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de
| Es lohnt sich, bei der Planung, Durchführung, Dokumentation und Abrechnung einer zahnärztlichen Behandlung sorgfältig zu arbeiten. Ansonsten drohen erhebliche Honorarverluste. Einen besonders drastischen Fall zeigt ein erst jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts ( OLG) Hamm (Urteil vom 27.06.2017, Az. 26 U 109/13 ). Dabei kam es zu einer Kürzung der Rechnung über zahnärztliche Leistungen um 99 Prozent. |
Der Fall: Zahnreinigung, Parodontitisbehandlung und Beratung
Der gesetzlich versicherte Patient kam in die Praxis eines Zahnarztes, der für minimalinvasive Implantierungen bekannt war. Der Zahnarzt führte zunächst nach professioneller Zahnreinigung eine Parodontitisbehandlung durch, u. a. unter Verwendung eines Lasers und unter Einsatz von Emdogain. Weiter fertigte er Röntgenaufnahmen an und beriet den Patienten zu dessen Gebiss im Allgemeinen und zu Implantaten im Besonderen. Dann brach der Patient die Behandlung ab.
Daraufhin berechnete der Zahnarzt für die bisher erbrachten Leistungen über 10.000 Euro. Da der Patient nicht zahlte, klagte der Zahnarzt. Das OLG akzeptierte nur die Abrechnung einer einzigen Gebührenziffer.
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