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  • · Fachbeitrag · Infektionsschutz

    Pflicht zum Nachweis einer Corona-Impfung kann nicht per Zwangsgeld durchgesetzt werden

    | Arbeitgeber sind verpflichtet, Personen, für die ein einen Impf- oder Genesenennachweis nicht erbracht wurde, unter Angabe der personenbezogenen Daten dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden (Muster unter iww.de/zp > Abruf-Nr. 48540838). Das Amt kann die betroffene Person dann auffordern, einen entsprechenden Nachweis doch noch vorzulegen. Tut sie dies nicht, kann das Gesundheitsamt ihr untersagen, den Betrieb/die Praxis zu betreten oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig zu werden. Mit einem Zwangsgeld drohen, darf das Amt allerdings nicht, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom 22.06.2022 feststellte (Az. 14 ME 258/22). |

     

    Der Fall

    Die mit dem Zwangsgeld bedrohte arbeitet in einem Seniorenhaus. Nachdem der Landkreis von ihrem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hatte, dass sie nicht gegen das Corona-Virus geimpft sei, ordnete er (unter Hinweis auf § 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, IfSG) an, einen Impfnachweis über eine Erstimpfung innerhalb einer Frist von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen beim Gesundheitsamt einzureichen; die Frist für die Zweitimpfung beginne ab dem Tag der verabreichten Erstimpfung zu laufen. Zudem drohte der Landkreis der Frau ein Zwangsgeld für den Fall an, dass sie der Verfügung nicht nachkomme.

     

    Gegen die Verfügung wehrte sich die Betroffene mit einem Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) und erhob gleichzeitig Klage gegen die Anordnung der Vorlage der Impfnachweise. Das VG stimmte ihr zu, wodurch die Vorlage des Impfnachweises sowie die Zahlung des Zwangsgeldes vorerst aufgeschoben wurden. Zur Begründung führte das VG u. a. an, dass die Vorgehensweise des Landkreises im Ergebnis wegen eines Verstoßes gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung voraussichtlich rechtswidrig und nicht durch § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG gedeckt sei.

     

    Die Entscheidung des OVG

    Diese Entscheidung hat das OVG im Ergebnis bestätigt. Mit dem angefochtenen Bescheid begehre der Landkreis nicht nur die Vorlage eines Impfnachweises, sondern die Betroffene werde vielmehr (mittelbar) dazu verpflichtet, in der vorgegebenen Frist die Impfungen gegen das Corona-Virus vornehmen zu lassen. Für eine solche Verpflichtung einer ungeimpften Person und (erst recht) für die zwangsweise Durchsetzung dieser Verpflichtung mittels eines Zwangsgeldes biete § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG aller Voraussicht nach keine Grundlage. Die verkürzt auch als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnete einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht begründe nämlich gerade keine Verpflichtung der betroffenen Personen, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Faktisch stelle die Regelung die Betroffenen vielmehr lediglich vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Dementsprechend eröffne § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem Gesundheitsamt die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, äußerst vulnerable Personengruppen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zeitnah und in besonderem Maße zu schützen.

    Quelle: ID 48568888