· Infektionsschutzgesetz
Corona-Arbeitsschutzverordnung winterfest gemacht
| Um für ein erneutes Wiederansteigen der Corona-Fallzahlen im kommenden Herbst gewappnet zu sein, hat das Bundesarbeitsministerium einen angepassten Entwurf der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erstellt. Auch das neue Infektionsschutzgesetz liegt inzwischen vor. Sofern die betrieblichen Verhältnisse es erlauben, sollen Unternehmen ihren Beschäftigten wieder das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen. |
Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde am 28.09.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung trat am 01.10.2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 07.04.2023 außer Kraft. Enthalten sind im Wesentlichen folgende bereits aus den Vorgängerversionen bekannte Maßnahmen:
- Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
- Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
- Die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmasken/Mund-Nasen-Schutz oder geeignete Atemschutzmasken wie FFP2-Masken) gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen. Also u. a. bei Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern, bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen. Nach Ansicht der Bundeszahnärztekammer ergibt sich daraus zumindest bei Tätigkeiten am Behandlungsstuhl eine FFP2-Pflicht.
- Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
- Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
- Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung aufklären sowie über die Möglichkeit einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.
Weiterführende Infos
Quelle: ID 48638601