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Zahnheilkunde-GmbH: BZÄK fordert berufsrechtliche Aufsicht
| Bisher können Zahnärztekammern die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. als GmbH) berufsrechtlich nicht überprüfen. Denn Kammermitglieder sind nur die Einzelzahnärzte (als natürliche Personen); die Berufsordnungen gelten insofern nur für sie. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) fordert nun aus Patientenschutzgründen eine Pflichtmitgliedschaft auch von juristischen Personen in den (Landes-)Zahnärztekammern. |
Weiterführende Hinweise
- Pressemitteilung der BZÄK vom 26.10.2018 unter www.iww.de/s2111
- ARD-Sendung „Zahnarztpraxen als Renditeobjekt“ vom 24.10.2018 unter www.iww.de/s2112
- Überblick über Investoren im Dentalmarkt“ im Beitrag: „Investoren und Z-MVZ (Teil 1): Strategien und Möglichkeiten der Zahnärzte“, ZP 10/2018, Seite 16
- „Investoren und Z-MVZ (Teil 2): Wachstum zwischen Freiberuflichkeit und reinem Renditedenken“, ZP 11/2018, Seite 3
Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 2 | ID 45571651