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  • · Fachbeitrag · Kinder

    Kinderfreibetrag: So wahren Eltern ihren Anspruch auf altersgerechte Freibeträge

    | Es bestehen ernstliche Zweifel, dass der Kinderfreibetrag im Jahr 2014 verfassungsgemäß war. Über diese Entscheidung des FG Niedersachsen hat ZP Sie in dem Beitrag „Kinderfreibetrag 2014: Einspruch einlegen und höheren Freibetrag verlangen“ informiert. Steuerberaterin Reina Becker, die das Verfahren vor dem FG führt, hat ZP zusätzliche Informationen in Sachen Kinderfreibetrag zukommen lassen, die es lohnen, auf das Thema nochmals einzugehen. |

     

    Finanzamt hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt

    Nachricht Nummer Eins lautet, dass

    • und Frau Becker im Hauptsacheverfahren Klage eingereicht hat.

     

    Kinderfreibetrag: ESt-Bescheide nur wegen Sonderfall 2014 vorläufig

    Nachricht Nummer Zwei lautet, dass das BMF die Problematik des - um 72 Euro zu niedrigen - Kinderfreibetrags in den Katalog der Steuerfestsetzungen aufgenommen hat, die nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergehen (BMF, Schreiben vom 11.4.2016, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010). Das BMF will damit Masseneinsprüchen vorbeugen.

     

    Wichtig | Das BMF erwähnt in seinem Schreiben aber nicht, dass sich die Vorläufigkeit auch auf die Streitfrage bezieht, ob der Kinderfreibetrag nicht generell zu niedrig ist, weil er sich unabhängig vom Alter des Kindes an der Regelbedarfsstufe für Kinder bis unter sechs Jahren orientiert. Um sich die Chance auf einen altersgerecht gestaffelten Kinderfreibetrag zu wahren, müssen Eltern nach wie vor mit einem Einspruch vorgehen.

     

    Auswirkung der fehlenden Altersstaffelung für das Jahr 2014

    Das FG hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Kinderfreibetrag wegen der fehlenden Altersstaffelung je nach Alter der Kinder im Jahr 2014 um folgende Beträge zu niedrig ist:

     

    Alter des Kindes

    Kinderfreibetrag zu niedrig

    6 bis 14 Jahre

    24 Euro

    14 bis 18 Jahre

    444 Euro

    ab 18 Jahren

    1.584 Euro

     

     

    PRAXISHINWEIS | Frau Becker hat ZP auch darauf hingewiesen, dass die fehlende Altersstaffelung beim Kinderfreibetrag nicht nur den Veranlagungszeitraum 2014 betrifft, sondern alle Veranlagungszeiträume; also auch jene vor und ab 2015.

     
    Quelle: ID 44007281