· Fachbeitrag · Krankenkassenrecht
Rabatt für Zahnersatz aus China? Gericht erteilt Selektivverträgen für Zahnersatz eine Absage
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Dentallabore dürfen keine Einzelverträge mit Krankenkassen abschließen, in denen sie im Ausland hergestellten Zahnersatz verbilligt anbieten. Einen entsprechenden Selektivvertrag hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25. November 2014 für rechtlich unzulässig erklärt (Az. L 4 KR 244/10, Abruf-Nr. 143597 ). |
Worum geht es?
Dem Urteil lag der Fall eines Dentallabors zugrunde, das mit einer Krankenkasse für deren Versicherte einen Einzelvertrag über dentaltechnische Leistungen abgeschlossen hatte. Dieser Vertrag wurde neben dem Kollektivvertrag abgeschlossen, der zwischen der zuständigen Zahntechniker-Innung und Krankenkasse bestand.
20 bzw. 25 Prozent Rabatt
Aufgrund des Individual-Rabattvertrages hatte das Dentallabor den bei der Krankenkasse versicherten Patienten einen Rabatt von mindestens 20 Prozent gegenüber den Preisen zu gewähren, die die Zahntechniker-Innung ausgehandelt hatte. Für im Ausland - auch in China - hergestellten Zahnersatz, dessen Preise durchschnittlich 40 bis 60 Prozent niedriger als in Deutschland liegen, wurden weitere 5 Prozent Nachlass vereinbart.
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