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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Keine Krankenversicherung bei einem Scheinarbeitsverhältnis

    | Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 19. Mai 2011 (Az: L 10 KR 52/07; Abruf-Nr. 112407 ) entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis, das allein zum Zwecke der Absicherung gegen Krankheit abgeschlossen wird, dazu führt, dass der Versicherungsschutz rückwirkend entfällt. |

     

    Im Urteilsfall hatte eine nicht krankenversicherte Frau eine Beschäftigung im Betrieb ihres Vaters aufgenommen. Das monatliche Entgelt betrug 405 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Zwar behauptete der Vater, die Tochter habe bei der Führung des Betriebes aufgrund ihrer Fachkenntnisse mitgewirkt und sie sei wie eine fremde Arbeitskraft weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert gewesen. Die Krankenkasse zweifelte jedoch an der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere habe der geringe Stundenlohn, eine monatelange Krankheit und die Weigerung der Tochter, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, dagegen gesprochen. Unter anderem wussten der Vater und die Tochter bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrages von der Erkrankung und der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 1 | ID 28446220