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  • · Nachricht · LAG Düsseldorf

    Fristlose Kündigung wegen privater Telefonate war rechtswidrig

    | Die Klägerin war bei einem Kleinbetrieb als Bürokauffrau tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten u.a. die Kontrolle der eingehenden Rechnungen und das Einscannen. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern war es gestattet, über die Telefonanlage privat zu telefonieren, ohne dies zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. |

     

    Im Januar 2015 hatte die Mitarbeiterin in den Arbeitspausen mehrfach bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspiels „Das geheimnisvolle Geräusch“ angerufen. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung für Januar 2015 mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte sie ein, ohne auf ihre Anrufe beim Gewinnspiel hinzuweisen. Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es keiner Überweisung. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Mitarbeiterin darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte sie die Anrufe bei der Gewinnspiel-Hotline ein und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später kündigte die Geschäftsführer der Mitarbeiterin fristlos und hilfsweise fristgerecht.

     

    Ebenso wie das Arbeitsgericht Wesel hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 16. September 2015 (Az. 12 Sa 630/15) die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Es liegt zwar eine Pflichtverletzung vor. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, ist es pflichtwidrig, bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Die Pflichtverletzung hatte zur Überzeugung der Kammer in diesem Fall aber nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Umfang der Privatnutzung betrieblich nicht geregelt war, minderte den Verschuldensvorwurf gegenüber der Mitarbeiterin. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten, so dass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen war.

     

    Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

    Quelle: ID 43758443