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  • · Nachricht · Landgericht Düsseldorf

    Zahnarzt durfte Lizenzvertrag mit der GEMA fristlos kündigen

    | Ein Zahnarzt hatte einen Lizenzvertrag mit der GEMA, weil in seinem Wartezimmer ein Radio Hintergrundmusik abspielte. Er kündigte nach einer Gebührenerhöhung den Vertrag mit der Begründung, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe am 15. März 2012 entschieden, dass die Wiedergabe von Musik im Wartebereich einer Zahnarztpraxis keine öffentliche Wiedergabe sei. Es kam zur Klage. |

     

    Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte, die Wiedergabe von Hörfunksendungen in einer Zahnarztpraxis stelle mangels Vorliegen eines Erwerbszwecks keine öffentliche Wiedergabe dar. Das Landgericht Düsseldorf bekräftigte diese Entscheidung in der nächsten Instanz. Zu einer fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages war der Zahnarzt berechtigt, weil mit dem Urteil des EuGH die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen ist. Bisher sei es nicht darauf angekommen, ob mit der Musikwiedergabe ein kommerzieller Zweck verfolgt werde. Dies habe sich nun durch die Rechtsprechung des EuGH geändert.

     

    Das Gericht stellte fest, dass die Wiedergabe von Tonträgern in Anwesenheit von Patienten einer Zahnarztpraxis nicht geeignet ist, sich auf die Einkünfte des Zahnarztes auszuwirken, so dass eine solche Wiedergabe nicht den Charakter eines Erwerbszwecks aufweist. Vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der GEMA nicht erforderlich war, um Hörfunksendungen in den Wartebereich der Praxis zu übertragen, schied auch eine Vertragsanpassung aus.

     

    Quelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Januar 2014, Az. 23 S 144/13

    Quelle: ID 43437548