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    PBP Planungsbüro professionell

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    · Nachricht · Mutterschutz

    Künftig besteht Anspruch auf Mutterschutz bereits bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche

    | Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu. Das ändert sich ab dem 01.06.2025: Künftig haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden. |

     

    Die Schutzfristen bei Fehlgeburten sind ab der 13. Schwangerschaftswoche wie folgt gestaffelt:

     

    • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
    • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
    • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gesetzentwurf „Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze ‒ Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz)“ → Abruf-Nr. 246572
    • Beschluss des Bundesrats vom 14.02.2025 → Abruf-Nr. 246573
    Quelle: Seite 58 | ID 50322148

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