· Fachbeitrag · Praxismarketing
Zahnärzte dürfen Leistungen nicht kostenlos erbringen und damit werben
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Wieder einmal haben die Gerichte bestätigt, dass ein Zahnarzt keine Leistungen gratis erbringen oder anbieten darf. So untersagte das Landgericht (LG) Stade einer Zahnarztpraxis, „50+ Patienten“ anhand abgeformter Zähne kostenlos einen exklusiven „Vitalitätsplan“ zu erstellen und damit zu werben ( Urteil vom 25. Juni 2015, Az. 8 O 37/15, Abruf-Nr. 145256 ). Zudem verurteilte das LG Stuttgart einen Zahnarzt dazu, nicht mehr für eine kostenlose Zahnreinigung in seiner Praxis zu werben (Urteil vom 13. August 2015, Az. 11 O 75/15, Abruf-Nr. 145257 ). |
Die Fälle
Eine Zahnarztpraxis hatte „50+ Patienten“ in einem Flyer besondere Service-Leistungen in Bezug auf das Erreichen „optimaler Zahngesundheit, Vitalität und Ästhetik im Bereich der Zähne“ angeboten. In diesem Angebot waren ein Informationsgespräch, eine Abformung der Zähne und ein „Vitalitätsgespräch“ enthalten.
Ein weiterer Zahnarzt hatte mit einer kostenlosen professionellen Zahnreinigung für Neu-Patienten geworben und entsprechende Gutscheine verteilt.
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