· Fachbeitrag · Privatliquidation
BZÄK: „Verzeichnisse von Analogen Bewertungen“sind für Zahnärzte nicht bindend
Im Rahmen der Novellierung der GOZ ist die darin enthaltene Analogieregelung an die Regelung in der GOÄ angepasst worden. Aktuell stellt der GOZ-Senat der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) dazu fest:
„Generell ist der behandelnde Zahnarzt allein zuständig und verantwortlich für die Wahl der angemessenen analogen Gebührennummer bei zahnärztlichen Leistungen, die in der GOZ nicht abgebildet sind. .... Einzelne zahnärztliche Organisationen haben Vorschläge für infrage kommende Analogpositionen einschließlich zugeordneter analoger Gebührennummern erarbeitet. Derartige Listen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und entlassen den Zahnarzt keinesfalls aus der eigenen Verantwortung. Diese Verzeichnisse entwickeln auch keinerlei Verbindlichkeit für das Kostenerstattungsverhalten von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen. ... Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein.“