· Recht
Neue Weisung der BA: Zahnärzte können Kurzarbeitergeld erhalten!
| Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 07.05.2020 eine Weisung herausgegeben, nach der Zahnärzte und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen nun grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können. Bis vor kurzem wurden Anträge auf Kurzarbeitergeld noch mit Hinweis auf Ausgleichszahlungen und einen kommenden Rettungsschirm pauschal zurückgewiesen. Diese Handhabung wurde von der Zahnärzteschaft scharf kritisiert, so auch von der Bundeszahnärztekammer. |
BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel erklärt dazu: „Die Agentur für Arbeit wird nun die Ansprüche von Zahnarztpraxen auf Kurzarbeitergeld in jedem Einzelfall prüfen. Dadurch wurde endlich für Rechtssicherheit im Interesse der Praxen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesorgt. Damit können zahllose Arbeitsplätze in den Zahnarztpraxen in ganz Deutschland gesichert werden“.
Im Gegensatz zu anderen Leistungserbringern wurden die Zahnärzte bei den finanziellen Hilfen der Bundesregierung nicht bedacht. Lediglich ein Kredit wurde ihnen laut SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zugebilligt. Die BZÄK hat ihre Information zum Kurzarbeitergeld entsprechend der BA-Weisung aktualisiert: bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Kurzarbeitergeld_in_der_Zahnarztpraxis.pdf
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„Die bei Leistungserbringern [und damit auch bei Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten] versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dafür muss insbesondere ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen. Leistungen aus den Schutzschirmregelungen können unter Umständen einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall entgegenstehen. Wenn das Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird, darf der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden. Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein. Diese sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig in der Kurzarbeit zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich. Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich.“ |
Die BZÄK rät Zahnärztinnen und Zahnärzten, die noch direkt von der alten Weisung betroffen sind und versagende Bescheide erhalten haben, sich rechtlichen Rat einzuholen und ggf. Widerspruch gegen versagende Bescheide einzulegen.