· Fachbeitrag · Rechtsanwaltskosten
Hohe Honorarrückforderungen rechtfertigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
von RA, FA für MedR Dr. Paul Harneit, CausaConcilio, Kiel, www.causaconcilio.de
| Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in Widerspruchsverfahren wegen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung in Höhe von 155.000 Euro ist notwendig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X. Auf den Umfang oder dieUrsächlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt es nicht an. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) ausweislich des bislang vorliegenden Terminberichts mit Urteil vom 9. Mai 2012 (Az: B 6 KA 19/11 R ) entschieden. |
Der Fall
Nach einer sachlich-rechnerischen Berichtigung der Abrechnung eines Radiologen forderte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) 155.000 Euro Honorar zurück. Hiergegen erhob der Radiologe durch seinen RechtsanwaltWiderspruch. Die KV half dem Widerspruch vollständig ab, erklärte jedoch die Zuziehung des Rechtsanwalts für nicht notwendig, weil er den Widerspruch nicht begründet habe. Die Klage des Radiologen auf Erstattung der Kosten hatte Erfolg.
Die Entscheidung
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nach Auffassung des BSG stets notwendig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X, wenn nicht ohne Weiteres zu klärende Sach- und Rechtsfragen eine Rolle spielen. Dabei kommt es auch auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der anzufechtenden Entscheidung an.
Auslegungsfragen zu den Leistungslegenden der Gebührenordnungen, zu wechselseitigen Ausschlüssen verschiedener Leistungspositionen und zu den Voraussetzungen zulässiger Parallelabrechnungen werfen in der Regel auch rechtliche Fragen auf, zu deren Klärung sich der Arzt anwaltlicher Hilfe bedienen darf. Ob der Rechtsanwalt den Widerspruch eingehend begründet und/oder seine Tätigkeit für den Erfolg des Widerspruchs ursächlich ist, ist für die Entscheidung über die Notwendigkeit seiner Hinzuziehung ohneBedeutung.
ANMERKUNG | Das BSG hat in begrüßenswerter Weise klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte bei erfolgreich bestrittenen Auseinandersetzungen mit der KV die dadurch entstandenen anwaltlichen Kosten dem Grunde nach erstattet erhalten. Die Ansicht des BSG ist auch auf Verfahren zwischen Vertragszahnarzt und KZV übertragbar. Eine andere Frage ist, in welcher Höhe die Gebühren erstattungsfähig sind. Hier kommt es neben der Bedeutung der Sache für den Arzt und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auch auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts an, der sich allerdings nicht in Seitenzahlen messen lässt. |