· Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht
SG Marburg: Das Splittingverbot gilt auch für Kieferbruchleistungen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Paul Harneit, CausaConcilio Rechtsanwälte Notare, Kiel, www.causaconcilio.de
| Das Sozialgericht (SG) Marburg verfeinert mit dem Urteil vom 7. Mai 2014 seine Rechtsprechung zum sogenannten Splittingverbot: Es gilt auch für die Abrechnung im Bereich Kieferbruch. Die Regelungen in den Bundesmantelverträgen schränken Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) nicht ein.( Az. S 12 KA 612/13, Abruf-Nr. 142575 ) |
Der Fall
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit drei zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzten, von denen einer zusätzlich als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) kürzte in zwei Quartalen sämtliche bei ihr abgerechneten Leistungen in Höhe von rund 5.500 Euro in den Behandlungsfällen, in denen die Gemeinschaftspraxis schwerpunktmäßig auch vom MKG-Chirurgen erbrachte ärztliche Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet hatte.
Die Entscheidung
Die Klage der Gemeinschaftspraxis hatte keinen Erfolg. Zunächst bestätigte das SG seine Rechtsprechung, dass das Splittingverbot auch für Gemeinschaftspraxen gelte. Ergänzend gelte das Splittingverbot auch für die Abrechnung im Bereich Kieferbruch (Teil 2 BEMA-Z). Soweit § 9 Abs. 1 des Bundesmantelvertrages für Zahnärzte (BMV-Z) bestimme, dass Behandlungsfall im Sinne dieses Vertrages bei Leistungen nach den Teilen 1 (konservierend-chirurgische Leistungen) und 3 (kieferorthopädische Leistungen) die gesamte von demselben Vertragszahnarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres vorgenommene Behandlung ist, handele es sich nicht um eine Ergänzung oder Einschränkung der Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA-Z.
Der Sinn dieser Regelung beschränkte sich darauf, für die Leistungen nach Teil 1 und 3 BEMA-Z das Quartalsprinzip als Regelfall zu bestimmen.
Bei den anderen Leistungen (Kieferbruch, Parodontologie und Zahnersatz) gelte dieses Prinzip nicht, da diese Leistungen allgemein erst nach vollständiger Erbringung abgerechnet und sie nicht auf den Zeitraum innerhalb eines Quartals beschränkt werden können. Eine Einschränkung des Splittingverbots lasse sich daraus nicht herleiten. Ebenso sei die entsprechende Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ersatzkassenvertrages (EKV-Z) zu verstehen.
FAZIT | Das SG Marburg hat damit eine weitere bisher offene Frage zum Splittingverbot beantwortet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat es die Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. |