· Fachbeitrag · Rechtsprechung
GEMA stemmt sich gegen EuGH-Urteil
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rudolf J. Gläser, Sozietät Hammer & Partner, Bremen, www.hammerundpartner.de
| Am 15. März 2012 (Az: C-135/10 ) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)entschieden, dass die Wiedergabe von Musik in einer Zahnarztpraxis kein„öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der einschlägigen internationalen Verträge ist (siehe ZWD Nr. 4/2012, S. 23). Wie zu erwarten, versucht die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die Tragweite der Entscheidung zu relativieren. |
Im Wesentlichen wehrt sich die GEMA mit dem Argument, dass es sich um einen italienischen Fall handelt und die dortige Auslegung auf den Öffentlichkeitsbegriff des deutschen Urheberrechtsgesetzes nicht anwendbar sei. Richtig ist, dass der EuGH keine Stellung zum Öffentlichkeitsbegriff des § 52 des deutschen Urheberrechtsgesetzes bezogen hat. Darauf kommt es allerdings auch nicht an.
Entscheidend ist, dass die nationalen Gerichte der EU dazu verpflichtet sind, bei der Auslegung nationalen Rechts internationale Vereinbarungen und die Auslegung der dort enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zu berücksichtigen. Ein solcher unbestimmter Rechtsbegriff ist nicht nur im deutschen, sondern auch im italienischen Urheberrecht und vor allem in verschiedenen internationalen Vereinbarungen der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“. Einschlägig hierfür war unter anderem die EU-Richtlinie 92/100, deren Auslegung durch den EuGH von den Gerichten der EU-Mitgliedsländer zu beachten ist. Der EuGH hat hierfür verbindliche Auslegungsmaßstäbe gesetzt, wonach eine „öffentliche Wiedergabe“ voraussetzt,
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