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  • · Rechtsprechung

    Krankengeld reduziert auch ElterngeldPlus

    Bild: Mom teaches daughter for work on laptop / Nenad Stojkovic / CC CC BY 2.0

    | Während des Elterngeldbezugs werden Einkommensersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld) zum Teil oder vollständig auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt entschieden, dass diese Regelung auch für Bezieher von ElterngeldPlus gilt ( Entscheidung vom 18.03.2021, Az. B 10 EG 3/20 R ). |

     

    Statt des normalen Elterngelds kann bei einer Teilzeitbeschäftigung ElterngeldPlus bezogen werden. Aus einem Elterngeld-Monat werden so zwei ElterngeldPlus-Monate, wobei die Höhe des Elterngelds halbiert wird. Damit verlängert sich die maximale Bezugsdauer von 14 auf 28 Monate. Fällt das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von ElterngeldPlus krankheitsbedingt weg, wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld auf das ElterngeldPlus angerechnet. Dadurch kann sich das ElterngeldPlus bis auf das Mindestelterngeld von 150 Euro reduzieren. Die Klägerin hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2015 ihre Erwerbstätigkeit in Teilzeit fortgeführt und ab dem 5. Lebensmonat des Kindes ElterngeldPlus beantragt. Krankheitsbedingt bezog sie ab dem 9. Lebensmonat kein Gehalt, sondern Krankengeld, das der Beklagte in vollem Umfang auf das ElterngeldPlus der Klägerin anrechnete. Durch die Anrechnung verminderte sich ihr Elterngeld für den 9. Lebensmonat ihres Kindes. Für den 10. bis 12. Lebensmonat erhielt sie nur noch den gesetzlichen Mindestbetrag von jeweils 150 Euro.

     

    Weiterführende Hinweise

    • ElterngeldPlus und die Auswirkung auf die Zahnarztpraxis: Mehr Nachfrage nach Teilzeit? (ZP 01/2015, Seite 21)
    • Ein freudiges Ereignis ‒ nur nicht unbedingt für den Chef oder die Chefin der Praxis: Elternzeit (ZP 06/2013, Seite 14)
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 1 | ID 47299470