01.07.2013 · Fachbeitrag · Rechtsprechung
Landesarbeitsgericht Mainz bestätigt: Kein besonderer Kündigungsschutz in kleinen Zahnarztpraxen
| Auch in einer kleinen Zahnarztpraxis verstößt eine betriebsbedingte Kündigung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn diese Entscheidung auf einleuchtenden Gründen fußt. Nur willkürliche oder auf sachfremden Motiven beruhende Kündigungen verstießen gegen 242 BGB und seien demnach nichtig, entschied das Landesarbeitsgericht Mainz in einem Urteil vom 18. April 2013 (Az. 10 Sa 10/13, Abruf-Nr. 132489 ). |
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