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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherung

    Freie Mitarbeit: Diese Änderungen im Statusfeststellungsverfahren gelten seit 01.04.2022

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | In einem Statusfeststellungsverfahren prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bisher auf Antrag des Beschäftigten oder des Arbeit-/Auftraggebers faktisch, ob Beschäftigte als Selbstständige oder im Angestelltenverhältnis tätig sind. Das Statusfeststellungsverfahren ist in § 7a SGB V geregelt. Diese Vorschrift wurde durch ein bereits im Mai 2021 beschlossenes Gesetz zum 01.04.2022 geändert. |

    Prüfgegenstand: weg von Sozialversicherungspflicht ...

    Bisher wurde im Statusfeststellungsverfahren nicht über den Charakter einer Beschäftigung isoliert entschieden, sondern über die Versicherungspflicht der konkreten Beschäftigung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. War die Versicherungspflicht aus anderen Gründen zu verneinen (z. B. weil die Entlohnung eines freien Mitarbeiters im Bereich eines Minijobs lag und daher auch bei abhängiger Beschäftigung keine Versicherungspflicht eingetreten wäre), blieb trotz eines abgeschlossenen Statusfeststellungsverfahrens der Erwerbsstatus des Beschäftigten offen. D. h., die Beteiligten erfuhren nur, ob Versicherungspflicht bestand oder nicht. Ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung vorlag, wurde rechtlich nicht geprüft. Von dieser Einstufung ist aber z. B. die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften abhängig. Die faktische Einordnung „selbstständig / abhängig beschäftigt“ ergab sich daher aus dem sozialversicherungrechtlichen Status.

     

    MERKE | In bisherigen einschlägigen ZP-Veröffentlichungen zum Thema „freie Mitarbeit“ wurde i. d. R. zum besseren Verständnis das abhängige Beschäftigungsverhältnis als faktische Schlussfolgerung aus der Sozialversicherungspflicht mit wiedergegeben, z. B.: „Die DRV stufte die Zahnärztin / den Zahnarzt als sozialversicherungspflichtig und damit als abhängig beschäftigt ein.“

     

    ... zum Erwerbsstatus

    Seit dem 01.04.2022 wird in einem Statusfeststellungsverfahren nun rechtlich (nicht nur faktisch) zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung abgegrenzt. Seither erfolgt diese Abgrenzung jedoch im Rahmen einer Entscheidung über den Erbwerbsstatus, ohne dass mit dieser Entscheidung eine Aussage über die Versicherungspflicht des Erwerbstätigen verbunden ist. Im Rahmen der Prüfung, wie der Erwerbsstatus in einem konkreten Auftragsverhältnis zu beurteilen ist, erfolgt die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer abhängigen Beschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Auftrags-/Beschäftigungsverhältnisses.

     

    Eine Feststellung eines allgemeinen Erwerbsstatus unabhängig vom konkreten Auftragsverhältnis wird es nach wie vor nicht geben. Dies hat zur Folge, dass ein erneutes Statusfeststellungsverfahren durchzuführen ist, wenn das im Rahmen des vorigen Statusfeststellungsverfahrens geprüfte Auftrags-/Beschäftigungsverhältnis beendet wird und die/der Beschäftigte ein neues Auftrags-/Beschäftigungsverhältnis beginnt.

     

    MERKE | Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung wurden in den geänderten § 7a SGB V nicht aufgenommen. Es bleibt daher bei den bisher geltenden, von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien. Über diese Kriterien berichtete ZP wiederholt in den bisherigen einschlägigen Veröffentlichungen.

     

    Ist der Erwerbsstatus per Statusfeststellungsverfahren geklärt, kann anschließend die Frage der Versicherungspflicht/-freiheit in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht geprüft werden. Sozialversicherungspflicht besteht insoweit ‒ wie bisher ‒ dann grundsätzlich, wenn festgestellt wird, dass der Erwerbsstatus der eines abhängig Beschäftigten, d. h. eines Arbeitnehmers, ist.

    Neu: Antrag schon vor Aufnahme der Beschäftigung möglich

    Bisher konnte die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens erst nach Aufnahme der Beschäftigung beantragt werden. Denn in die Beurteilung wurde immer das tatsächlich gelebte Beschäftigungsverhältnis einbezogen und nicht nur der geschlossene Vertrag. Auch im neuen Statusfeststellungsverfahren gilt dieser Grundsatz weiterhin.

     

    Allerdings kann nach dem neuen § 7a SGB V die Rentenversicherung auf Antrag der Beteiligten bereits vor Aufnahme der Tätigkeit über den Erwerbsstatus entscheiden (sog. Prognoseentscheidung). Ein Antrag auf Prognoseentscheidung wird vermutlich aber nur dann Erfolg haben, wenn die Beteiligten die tatsächlichen Einsatzumstände so konkret bezeichnen können, dass sich die DRV ein Bild machen kann, wie das Beschäftigungsverhältnis „gelebt“ werden soll. Es bleibt daher abzuwarten, welchen Vortrag der Beteiligten zum Beschäftigungsverhältnis die DRV bei einer Prognoseentscheidung erwartet und für ausreichend ansieht, um eine Entscheidung treffen zu können.

     

    Beim Antrag auf eine Prognoseentscheidung sind die Beteiligten verpflichtet, der DRV unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ändern. Die DRV prüft den Erwerbsstatus dann erneut. Kommt sie dabei zu einem anderen Ergebnis als in der Prognoseentscheidung, kann sie diese wegen der geänderten Verhältnisse abändern. Eine Abänderung der Prognoseentscheidung wirkt zum Schutz der Beteiligten grundsätzlich nur für die Zukunft (keine rückwirkende Änderung).

     

    • Beispiel: nachträgliche Änderung von „selbstständig“ in „abhängig beschäftigt“

    In der Prognoseentscheidung wurde der Erwerbsstatus als „selbstständig“ eingestuft. Aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers und des Beschäftigten ändert sich der Erwerbsstatus in „abhängig Beschäftigter“. Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch erst fällig, nachdem die DRV den Bescheid erteilt hat.

     

    Wichtig | Der Schutz vor rückwirkender Änderung einer Prognoseentscheidung gilt allerdings nur, wenn die Beteiligten ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind. Haben die Beteiligten ihre Mitteilungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann die Prognoseentscheidung mit Wirkung ab dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit zurückgenommen werden.

     

    Treten die Änderungen in den Vereinbarungen oder den Umständen der Vertragsdurchführung später als einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme ein, und erlangt die DRV hiervon Kenntnis, kann sie die Prognoseentscheidung nach den allgemeinen Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsakts aufheben (i. d. R. gemäß §§ 48‒49a Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]).

    Weitere Neuregelungen

    Im Rahmen der Änderung des § 7a SGB V wurden folgende weitere Neuregelungen eingeführt.

     

    Gruppenfeststellung

    Eine Gruppenfeststellung kommt bei Identität der Vertragsparteien (z. B. bei einem Beschäftigungs-Rahmenvertrag) oder bei unterschiedlichen Vertragsparteien, aber Aufträgen mit im Wesentlichen immer gleichen Bedingungen infrage. Eine Gruppenfeststellung scheidet bei Zahnärzten i. d. R. aus.

     

    Dreiecksverhältnis: künftig nur eine einzige Statusfeststellung notwendig

    Ein Dreiecksverhältnis besteht, wenn ein Dienstleister (Auftraggeber) einen Spezialisten (Auftragnehmer) bei einem Dritten (Endkunde) im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags einsetzt. Hierbei kann es sich um eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung oder um „echte“ Dienst- oder Werkverträge handeln. Bisher waren in derartigen Dreiecksverhältnissen mindestens zwei Statusfeststellungsverfahren notwendig. Zukünftig kann im Rahmen eines einzigen Statusfeststellungsverfahrens, das auch der Endkunde einleiten kann, geklärt werden, ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt und mit welchem der Beteiligten das Beschäftigungsverhältnis besteht.

     

    • Beispiel: Dreiecksverhältnis zwischen Zahnarztpraxen

    Praxis Müller überlässt der Praxis Meier einen Zahnarzt, damit dieser für die Praxis Meier in einem Pflegeheim die dortigen Patienten behandeln kann. Die Praxis Meier rechnet die Behandlungen ab.

     

    Recht auf mündliche Anhörung

    Die Beteiligten haben nun im Widerspruchsverfahren über den Bescheid zum Erwerbsstatus ein Recht auf mündliche Anhörung zur Erläuterung des zu beurteilenden Sachverhalts. Im Statusfeststellungsverfahren besteht kein solches Anhörungsrecht.

    Wichtig: Das Gesetz ist bis zum 30.06.2027 befristet

    Das Gesetz ist vorerst befristet bis zum 30.06.2027. Die DRV soll in diesem Zeitraum die Änderungen evaluieren und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31.12.2025 einen entsprechenden Bericht vorlegen.

    Quelle: ID 49301295