· Fachbeitrag · Rentenversicherung
Statusfeststellungsverfahren ist auch nach beendeter Tätigkeit möglich
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Ein Antrag auf Statusfeststellung kann vor oder nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden. Kann der Antrag aber auch nach Beendigung der Tätigkeit noch gestellt werden? Mit dieser Frage befasst sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in seinem (Berufungs-)Urteil vom 18.11.2022 (Az. L 1 BA 91/19). Im verhandelten Fall arbeitete ein ehemaliger Praxisinhaber nach dem Verkauf seiner Praxis beim neuen Inhaber weiter ‒ bis es zum Streit kam. |
Hintergrund
Im Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wird geprüft, ob eine Tätigkeit als abhängig Beschäftigter oder Selbstständiger ausgeübt wird. Nach Prüfung wird durch Bescheid der „Erwerbsstatus“ des Beschäftigten festgestellt. Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer abhängigen Beschäftigung erfolgt nach den von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Auftrags-/Beschäftigungsverhältnisses. Ist der Erwerbsstatus durch Statusfeststellungsverfahren geklärt, wird anschließend die Frage der Versicherungspflicht oder -freiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung geprüft. Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich, wenn festgestellt wird, dass der Erwerbsstatus der eines abhängig Beschäftigten, also eines Arbeitnehmers, ist.
Was war passiert?
Steuerberater B verkaufte seine Praxis mit Mandantenstamm an K zum 01.10.2003. B und K schlossen neben dem Kaufvertrag einen „Freien-Mitarbeiter-Vertrag“. Nach diesem Vertrag übernahm B ab 01.10.2003 für K „für dessen Mandanten“ steuerberatende Tätigkeiten. B war laut Vertrag u. a. nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, die Vergütung erfolgte umsatzabhängig. Aufwendungen, z. B. für Geschäftsreisen, wurden gesondert vergütet, nicht aber Fahrtkosten. B hatte bei den von ihm gefertigten Jahresabschlüssen ein Mitzeichnungsrecht und war berechtigt, diese im Namen des Auftraggebers zu unterzeichnen. B hatte eine eigene Vermögenschadenshaftpflichtversicherung nachzuweisen und seine Vergütung mit Rechnungen abzurechnen.
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