· Fachbeitrag · Sozialrecht/Arbeitsrecht
Können Zahnärzte für die Umgehung des Mindestlohns im Fremdlabor haften?
von Rechtsanwalt Thomas Steinmetz, Bergisch Gladbach, ra-steinmetz.de
| Der seit dem 1. Januar 2015 geltende Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro ist den meisten bekannt. Wussten Sie aber, dass Sie als Zahnarzt auch für den Mindestlohn in einem von Ihnen beauftragten Fremdlabor haften können? Hintergrund ist das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). |
Hintergrund
Die wichtigste Zielgruppe des AEntG ist das Baugewerbe. Erhält zum Beispiel ein Bauunternehmer den Zuschlag, beauftragt dieser häufig einen Subunternehmer. Damit spart der Hauptunternehmer eigenes Personal und bekommt einen Teil des Gewinns, da er mit dem Subunternehmer niedrigere Preise vereinbart als er selbst erhält. Dieser Preisdruck führt manchmal zur Unterschreitung des Mindestlohns bei den Arbeitnehmern des Subunternehmers.
Übertragung auf Zahnärzte?
Eigentlich ist diese Situation kaum mit dem Verhältnis zwischen Zahnarzt und Zahntechniker bzw. Fremdlabor vergleichbar: Zum einen spart der Zahnarzt bei der Anfertigung von Zahnersatz kein eigenes Personal, da die Praxis meist keinen Zahntechniker eingestellt hat. Zum anderen reicht der Zahnarzt die Kosten des Dentallabors „eins zu eins“ durch und macht dies durch Beifügen der Rechnung des Dentallabors kenntlich. Eine Gewinnverteilung bei der Anfertigung des Zahnersatzes und eine Gewinnoptimierung durch Preisdruck finden im Verhältnis Zahnarzt zu Zahntechniker folglich nicht statt.
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