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  • · Fachbeitrag · Verordnung

    Cannabis: Risiken für die Behandlung, verboten für die zahnärztliche Verschreibung

    von Dr. med. dent. Ulrike Oßwald-Dame, München, arsdensscribo.de

    | Cannabiskonsum ist ein potenzieller Risikofaktor für intraorale Erkrankungen und kann sich negativ auf die Behandlung in der Zahnarztpraxis auswirken. |

    Verordnungs- und Ausgabeverbot von Cannabis für Zahnärzte

    Cannabis, das Fertigarzneimittel Sativex® sowie Dronabinol fallen mit der Cannabis-Teillegalisierung seit dem 01.04.2024 nicht mehr unter die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Damit dürfen Ärztinnen und Ärzte medizinisches Cannabis per Muster 16 oder elektronischem Rezept verordnen. Eine Ausnahme betrifft das synthetische Cannaboid Nabilon ‒ dieses muss nach wie vor entsprechend dem Betäubungsmittelgesetz gehandhabt werden [1].

     

    Nach § 3 Absatz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte Cannabis ihren Patienten weder verschreiben noch verabreichen: „Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt.“