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  • · Fachbeitrag · Versicherung

    OLG Zweibrücken: Haftpflichtversicherung muss die Kosten für den Erfüllungsschaden nicht tragen

    von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, www.zahnarzt-schinnenburg.de 

    | Die meisten Zahnärzte denken, dass ihre Haftpflichtversicherung alle Folgen eines Behandlungsfehlers übernimmt. Dies ist nicht der Fall: Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat gerade wieder bestätigt, dass die Haftpflichtversicherung den sogenannten Erfüllungsschaden nicht übernehmen muss (Az. 1 U 120/13) und der Zahnarzt diesen selbst zu tragen hat. |

     

    Was ist der „Erfüllungsschaden“?

    Der Erfüllungsschaden ist der Schaden, der dem Patienten dadurch entsteht, dass der Zahnarzt das eigentliche Ziel der Behandlung nicht erreicht hat. Davon zu trennen ist der Schaden des Patienten an sonstigen Gütern.

     

    Hierzu ein Beispiel: Patient und Zahnarzt vereinbaren die Anfertigung und Eingliederung einer Brücke 45-47. Der Zahnarzt nimmt die Behandlung vor. Die von ihm eingegliederte Brücke ist jedoch unbrauchbar, da sie erhebliche Randschlussmängel aufweist. Außerdem beschädigt er beim Präparieren den Zahn 44 so sehr, dass dieser nun auch überkront werden muss. Da der Zahnarzt sich weigert, die Brücke kostenlos zu erneuern und eine korrekte Krone 44 einzugliedern, geht der Patient zu einem anderen Behandler. Dieser erstellt eine Krone 44 und eine korrekte Brücke 45-47. Nun wendet sich der Patient an den ersten Zahnarzt und verlangt den Ersatz folgender Kosten: