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Patienten müssen auch bei Schnee und Glatteis sicher in die Zahnarztpraxis kommen!
| Der Winter hat plötzlich Einzug gehalten. Für Passanten wird der Gang über unzureichend geräumte Bürgersteige aber leicht zu einem rutschigen Alptraum, der im Krankenhaus enden kann. Aufgrund des Durchgangsverkehrs ist ein gut funktionierender Winterdienst deshalb gerade für Zahnarztpraxen besonders wichtig. Dent-on erläutert die Winterdienstpflichten einer Praxis. |
Winterdienstpflichten sind gesetzlich vorgegeben
Winterdienstmaßnahmen wie Schneeräumen und Streuen sind nicht nur wichtig, sondern auch Pflicht:
- Zum einen gehören sie zu den sogenannten Verkehrssicherungspflichten, also der Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Bei einer Gefahrenquelle muss der Verkehrssicherungspflichtige Vorkehrungen treffen um zu verhindern, dass andere zu Schaden kommen können. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen.
- Zum anderen sind die Winterdienstpflichten konkret in den Straßenreinigungs- und Wegegesetzen der Städte und Gemeinden verankert. Werden diese Vorschriften ignoriert, droht ein Bußgeld. Und nicht nur das: Stürzt z. B. ein Patient auf dem Zuweg zu Ihrer Praxis, der nicht vorschriftsgemäß von Schnee und Glätte befreit wurde, so kann er den für den Winterdienst Verantwortlichen auf Schadenersatz verklagen.
Wer ist für das Schneeschippen und Streuen zuständig?
Oft herrscht Unklarheit darüber, wer für das Schneebeseitigen zuständig ist: Gemeinde, Grundstückseigentümer, Hausverwaltung, Vermieter oder Mieter? Zunächst einmal liegt die Pflicht zur Räumung von Schnee und Eis und die Streupflicht bei den Städten und Gemeinden.
Die Gemeinden entlasten sich jedoch dadurch, dass sie diese Verpflichtung auf die Anlieger (Grundstückseigentümer) übertragen. Diese sind dann nicht nur auf den wesentlichen Wegen innerhalb ihres Grundstücks, sondern auch für die öffentlichen an ihr Grundstück angrenzenden Wegabschnitte verantwortlich.
Wird das Grundstück vermietet, können die Vermieter diese Verpflichtung wiederum an ihre Mieter übertragen. Hier muss der Mieter oder die Mietergemeinschaft regelmäßig nach Vorschrift Schneeräumen und streuen.
Was im Mietvertrag zu regeln ist
Die Verpflichtung des Mieters zum Winterdienst darf sich nicht nur in der Hausordnung wiederfinden, sondern muss auch ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein. Überprüfen Sie daher sowohl als Mieter als auch als Vermieter, ob der Winterdienst im Mietvertrag (eindeutig und formfehlerfrei) geregelt ist. Bei mehreren Mietparteien (Mietergemeinschaft) muss geregelt werden, wer wann für welchen Bereich zuständig ist. Hierzu können die Mieter in Absprache mit dem Vermieter einen Reinigungsplan erstellen, der im Hausflur aufgehängt wird. Wer für den Winterdienst zuständig ist und diesen selbst ausführt, ist verpflichtet, im Urlaubs- oder Krankheitsfall für eine Vertretung zu sorgen.
MERKE | Trotz Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter steht der Vermieter weiterhin in einer Überwachungspflicht. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass der Mieter den Winterdienst ordnungsgemäß zur rechten Zeit und in ausreichendem Umfang ausführt. Kommt er dieser Kontrolle nicht nach, so kann er im Schadensfall haftbar gemacht werden. |
Was gehört zu den Winterdienstpflichten?
Der genaue Umfang und der Zeitrahmen der Räum- und Streupflicht variieren in den Bundesländern und Gemeinden. In den Gemeinde- bzw. lokalen Straßenreinigungssatzungen können Sie die jeweils örtlich geltenden Regelungen nachlesen. Auskunft gibt ebenfalls die zuständige Gemeindeverwaltung.
Die Räumpflicht
Die Räumpflicht beinhaltet die Beseitigung von Schnee und Eis auf öffentlichen grundstücksangrenzenden Gehwegen. Zudem müssen auf dem Grundstück alle wichtigen Wege geräumt werden (wie der Zuweg zum Hauseingang, zu Garage, Parkplatz und Mülltonne). Der Schnee darf nicht einfach auf die Straße geschoben werden, sondern ist an den Gehwegrand zu schaufeln. In der Regel sollte die Breite des geräumten Pfades mindestens einen Meter betragen (in Berlin jedoch für Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen 1,50 Meter). Einige Gemeindesatzungen ergänzen, dass mindestens zwei Personen aneinander vorbei passen sollten. Sonderregelungen kann es auch in Fußgängerzonen geben.
Die Streupflicht
Die Streupflicht zielt darauf, den Weg rutschfrei zu machen. Zum Streuen kommen sogenannte abstumpfende Mittel in Betracht, wobei nicht jedes Material erlaubt ist. Während Sand und Splitt gängige Streumittel sind, ist der Einsatz von Salz aus Umweltgründen in vielen Ortschaften verboten. Ortssatzungen geben Auskunft über die erlaubten und empfohlenen Einsatzmittel.
PRAXISTIPP | Die Räum- und Streupflicht besteht in vielen Gemeinden werktags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9:00 und 20:00 Uhr. Ausnahmen gibt es bei Publikums- oder Patientenverkehr nach 20:00 Uhr. Des Weiteren muss je nach Wetterverhältnissen ‒ umgehend nach Beendigung des Schneefalls bzw. des Entstehens von Glätte ‒ mehrfach pro Tag Schnee oder Glätte beseitigt werden. |
Aktuelle Bestimmungen Ihrer Stadt oder Gemeinde prüfen
Es gibt neben den unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer, Städte und Gemeinden eine Fülle von Gerichtsurteilen mit unterschiedlichen Rechtsprechungen. Zudem werden Satzungen und Verordnungen immer wieder aktualisiert. Daher ist es wichtig für Sie, sich über die aktuellen Bestimmungen in Ihrer Stadt oder Gemeinde zu informieren. Beherzigen Sie die Vorschriften und räumen Sie lieber einmal mehr als zu wenig. Ein gut geräumter und gestreuter Zuweg entspricht dem verantwortungsbewussten Image Ihrer Praxis, gibt Ihren Patienten ein Gefühl von Sicherheit und ist in diesem Sinne der Patientenbindung förderlich.
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