· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Erleichterte Zweigpraxisgenehmigung durch das Versorgungsstrukturgesetz gilt auch für laufende Verfahren
| Die durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) eingetretenenErleichterungen für die Genehmigung einer Zweigpraxis gelten auch für schon vor Inkrafttreten des GKV-VStG gestellte Anträge. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) bei der mündlichen Erörterung der Rechtslage in einem Termin vom 9. Mai 2012 (Az: B 6 KA 43/11 ) betont. |
In der mündlichen Verhandlung über die Genehmigung einer psychotherapeutischen Zweigpraxis erklärte das BSG, es sei die durch das GKV-VStG zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Ergänzung des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) anzuwenden, wonach geringfügige Versorgungsbeeinträchtigungen am Vertragsarztsitz unbeachtlich sind, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis aufgewogen werden. Das frühere Recht wäre nur dann weiterhin (als Vertrauenstatbestand) anzuwenden, wenn es für den Betroffenen günstiger wäre. Der Rechtsstreit wurde schließlich durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs erledigt.
PRAXISHINWEIS | Der Hinweis des BSG ist zu begrüßen - und zwar auch für Zahnärzte wegen der entsprechenden Regelung in § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte. Soweit durch das neue Gesetz indes Verschärfungen eingeführt wurden, gilt für seit vor dem 1. Januar 2012 laufende Verfahren aus Gründen des Vertrauensschutzes noch die alte, günstigere Rechtslage. |
Mitgeteilt von RA, FA für MedR Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster