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  • 06.08.2015 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Juniorpartnerschaft bei Zahnärzten als abhängige Beschäftigung eingestuft

    | Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg stellte fest, dass der vermeintliche Juniorpartner einer Zahnarztpraxis eine abhängige Beschäftigung ausübt (Az. L 4 R 1333/13, Abruf-Nr. 144160 ). Als gewichtiges Indiz ist das fehlende Unternehmerrisiko anzusehen. Soweit der Juniorpartner kein Kapital in die Praxis einbringe, nicht an dem bisherigen Patientenstamm der Einzelpraxis beteiligt werde und auch keine vertragliche Haftung übernehme, könne kein wesentliches wirtschaftliches Risiko begründet werden. |