· Vertragszahnarztrecht
Geschäftsführende Zahnärzte können sich nicht mehr im eigenen Z-MVZ anstellen lassen
von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
| Ein (Zahn-)Medizinisches Versorgungszentrum (Z-MVZ/MVZ) hat keinen Anspruch auf eine Genehmigung der Anstellung zweier (Zahn-)Ärzte, wenn beide zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn des MVZ beteiligt sind. Denn dann können beide als Geschäftsführer zu gleichen Teilen ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen des MVZ verhindern und sind folglich nicht abhängig beschäftigt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.01.2022, Az. B 6 KA 2/21 R). |
Der Fall
Ein MVZ, das als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wurde, beantragte beim Zulassungsausschuss (ZA) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Genehmigung, ihre beiden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gesellschafter in dem MVZ als Ärzte anzustellen. Die beiden Ärzte sind aber auch Geschäftsführer und beide hälftig an dem MVZ beteiligt. Der ZA verweigerte die Genehmigung der Anstellung, wogegen das MVZ Widerspruch einlegte, den der Berufungsausschuss der KV ablehnte. Das MVZ klagte daraufhin auf Erteilung der Anstellungsgenehmigungen und bekam vor dem Sozialgericht (SG) noch Recht: Der Genehmigung stünden keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegen. Hiergegen legte der Berufungsausschuss Sprungrevision zum BSG ein.
Die Entscheidung des BSG
Das BSG wies dagegen den Antrag auf Erteilung der Genehmigungen als unbegründet ab. Die bei einem Vertragsarzt angestellten Ärzte seien abhängig Beschäftigte. Angestellte Ärzte dürften nicht die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit die eigene Weisungsgebundenheit als Angestellte der Gesellschaft aufzuheben. Die beiden anzustellenden Ärzte seien demgegenüber Geschäftsführer und zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt und könnten somit ‒ da Beschlüsse der Gesellschaft der Einstimmigkeit bedürfen ‒ ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen verhindern.
PRAXISTIPP | Diese Rechtsprechung ist in sich schlüssig, gut nachvollziehbar und daher in der Praxis zu berücksichtigen. Um eine Ablehnung einer solchen Anstellungsgenehmigung wie im vorliegenden Fall zu vermeiden, sollte
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