· Vertragszahnarztrecht
Nichtabrechnung führt zum Verlust der Zulassung
| Legt der Vertrags-(Zahn-)arzt keine validen Nachweise zum Umfang seiner vertrags-(zahn-)ärztlichen Tätigkeit vor, erscheint er nicht zur Sitzung des Zulassungsausschusses und hat er seit mehreren Quartalen ausschließlich Notdienstfälle abgerechnet, verletzt er seine vertrags-(zahn-)ärztlichen Pflichten, was den Entzug der vertrags-(zahn-)ärztlichen Zulassung rechtfertigen kann (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2020, Az. L 11 KA 32/19). |
Der Arzt im verhandelten Fall hatte nach Ansicht des LSG gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen. Zu den Pflichten eines Vertragsarztes gehöre es, die von ihm erbrachten Leistungen offenzulegen und bei der KV ordnungsgemäß abzurechnen. Die „peinlich genaue“ Abrechnung gehöre zu den Grundpflichten eines Vertragsarztes und zum Kernbereich der vertragsärztlichen Tätigkeit. Gegen diese Verpflichtung habe der Arzt ‒ unstreitig ‒ verstoßen, als er ab dem Jahr 2010 fortlaufend bis zum Entzug der Zulassung keine Abrechnungen gegenüber der KV fertigte.
MERKE | Gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstößt nicht nur derjenige Zahnarzt, welcher nicht erbrachte Leistungen zu Unrecht abrechnet, sondern auch derjenige, der tatsächlich erbrachte Leistungen und Leistungsfälle nicht oder nicht vollständig abrechnet! |