· Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht
(Zahnärztliche) Selektivverträge müssen ausgeschrieben werden!
| Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Selektivverträge ausgeschrieben werden müssen (Beschlüsse vom 7.12.2011, Az: VII-Verg 77/11, VII-Verg 79/11). Damit bekam eine Managementgesellschaft recht, die gegen zwei Selektivverträge zur zahnärztlichen Versorgung in Bayern geklagt hatte. In einem Vertrag zwischen der Techniker Krankenkasse und der KZBV ging es um Zuschüsse zur PZR bei jungen Erwachsenen. Gegenstand eines anderen Vertrages zwischen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Bayern und der KZBV war eine bessere zahnmedizinische Versorgung von Schwangeren. |
Durch eine unterbliebene Ausschreibung werde gegen § 73c Abs. 3 SGB V verstoßen, so das Gericht. Krankenkassen müssen nunmehr beachten, dass neben Kassenärztlichen Vereinigungen auch Managementgesellschaften als Vertragspartner in Betracht zu ziehen sind.
Dass bei der Einführung des § 73c SGB V durch das „GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz“ eine datenschutzrechtliche Regelung, die eine Verarbeitung von Sozialdaten auch durch Managementgesellschaften erlaubt hätte, gefehlt habe, war nach Auffassung der Richter als - nunmehr korrigierter - gesetzgeberischer Fehler, nicht aber als bewusste Entscheidung gegen die Einbeziehung von Managementgesellschaften zu verstehen.
Mitgeteilt von RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Münster