· Verwaltungsrecht
Landkreis verlangt zu Recht Einhaltung von Corona-Regeln in Arztpraxis
| Der Landkreis Bad Dürkheim hat von der Inhaberin einer Arztpraxis zu Recht die Einhaltung bestimmter Corona-Regeln gefordert (Verwaltungsgericht [VG] Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 17.08.2021, Az. 5 K 125/21.NW). |
Was war passiert?
Die Klägerin, eine approbierte Ärztin und u.a. Fachärztin für Allgemeinmedizin, ist Inhaberin einer Arztpraxis im Landkreis Bad Dürkheim. Aufgrund mehrerer Beschwerden von Bürgern nahmen eine Amtsärztin und Mitarbeiter des Vollzugsdienstes Mitte Mai 2020 mehrmals unangemeldete Begehungen der Praxis vor. Ausweislich deren Feststellungen waren in der Praxis mehrere Aushänge angebracht, die folgenden Wortlaut hatten:
- „Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis.“
- „In Hausarztpraxen besteht keine Maskenpflicht. Ich respektiere jedoch ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das möchten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist).“
- „Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!“
- „Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis.“
Bei der Überprüfung am 14.05.2020 hielt die Bestuhlung im Wartezimmer den von der zu diesem Zeitpunkt geltenden 7. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) geforderten Abstand von 1,5 m nicht ein.
Anlässlich der Kontrollen am 15. und 18.05.2020 wurde festgestellt, dass die genannten Plakate nicht entfernt worden waren. Die Mitarbeiter der Praxis und Patienten trugen keine Schutzmasken. Allerdings war die Bestuhlung im Wartezimmer den Hygieneregeln angepasst worden.
Am 19.05.2020 erließ der beklagte Landkreis Bad Dürkheim gegenüber der Klägerin die folgende Verfügung:
- „Sie werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Patienten in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
- Sie werden verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen einen Mindestabstand von 1,5 m bei Wartesituationen sicherzustellen.
- Sie werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter ihrer Praxis eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Sie werden aufgefordert, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.“
Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 19.05.2020 ‒ nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ‒ im Februar 2021 mit der Begründung Klage erhoben, der Beklagte habe für seine Anordnungen keine Grundlage. Es fehle schon daran, dass sie, die Klägerin, Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen könne, auch nicht nach der CoBeLVO. Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschließlich die jeweiligen Personen selber. Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohnehin höchst zweifelhaft. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, das Mobiliar so anordnen zu müssen, dass Patienten einen Mindestabstand einhalten könnten. Das könnten diese auch ohne Bevormundung oder Repression.
Die Entscheidung
Die 5. Kammer des VG hat die Klage abgewiesen. Bei dem Bescheid vom 19.05.2020 handele es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt, sodass sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richte. Zu diesem Zeitpunkt sähen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der 24. CoBeLVO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die im Bescheid vom 19.05.2020 getroffenen Anordnungen des Beklagten vor.
Soweit die Klägerin moniere, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, könne sie damit nicht durchdringen, denn sie habe nach der Verfügung vom 19.05.2020 lediglich als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet würden. Dies schließe es ein, dass der Klägerin aufgegeben werden könne, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.