· Webdesigner
Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung
| Aus der Beauftragung eines Webdesigners zur Erstellung einer Website resultiert noch keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. Abgabepflichtig ist nur, wer nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 01.06.2022, Az. B 3 KS 3/21 R ). |
Ein Rechtsanwalt hatte sich für 1.750 Euro eine Kanzlei-Website erstellen lassen und wollte die Künstlersozialabgabe i. H. v. 84 Euro nicht zahlen. Weitere Tätigkeiten führte der Webdesigner nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die 84 Euro nach einer Prüfung festgesetzt und sich dabei auf § 24 Abs. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gestützt. Danach sind „zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen“. Bereits die Vorinstanzen hatten den Begriff „gelegentlich“ als „manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit“ aufgefasst, weshalb ein weiteres Ereignis im Bezugszeitraum notwendig gewesen wäre. Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, das eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG rechtfertigt, lasse sich allein hieraus nicht entnehmen, so das BSG.